GAV für das Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe im Kanton Baselland
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Gilt für ganzes Gebiet des Kantons Basel-Landschaft. *Artikel 3.1*
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für ganzes Gebiet des Kantons Basel-Landschaft. Artikel 3.1betrieblicher GeltungsbereichGilt für Betriebe, die in folgenden Gebieten tätig sind: - Schlosserei, Metall- und Stahlbau - Blechschlosserei und Metallverformung - Türen- und Torherstellung und deren Montage - Herstellung und Montage von Brandschutzabschlüssen - Herstellung und Montage von Schutzraumabschlüssen - Fenster- und Fassadenbau sowie Montage - Rolladen- und Storenherstellung und Montage, Bau von Metallmöbeln - Tank-, Behälter- und Apparatenbau - Notstromanlagenbau - Bau-, Huf-, Zeug- und Fahrzeugschmiede - Transportanlagen- und Fahrzeugbau - Bau und Reparatur von Land- und Hofmaschinen sowie Kleinmotorengeräten - Bau und Reparatur von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung - Verlegung von Bodenleitungen ausserhalb von Gebäuden - Bau und Unterhalt von Anlagen und Ausrüstungen für Wassergewinnung und Wasserentsorgung - weitere hier nicht speziell aufgeführte berufsverwandte Arbeiten Artikel 3.2persönlicher GeltungsbereichGilt für alle Arbeitnehmenden, welche in Betrieben arbeiten, die arbeitgeberseitig dem GAV unterstellt sind. Ausgenommen sind: - Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen; - höhere Vorgesetzte von der Stufe des Werkmeisters an - administratives Personal - Arbeitnehmer, welche vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind - Lehrlinge Artikel 3.3allgemeinverbindlich erklärter örtlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für den ganzen Kanton Basel-Landschaft. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe und Betriebsteile bis zu höchstens 70 der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmenden der folgenden Gewerbe: a) Metallbaugewerbe: Dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Lifte, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau; b) Landtechnikgewerbe: Dieses umfasst Bau und Reparatur von Land-, Kommunal- und Hofmaschinen, Bau und Reparatur von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen; c) Schmiedegewerbe: Dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden; d) Schlossergewerbe; e) Stahlbaugewerbe. Ausgenommen sind Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes sowie diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie sind. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2allgemeinverbindlich erklärter persönlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt unmittelbar für sämtliche Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden der in Ziffer 2.2 genannten Betriebe oder Betriebsteile. Ausgenommen sind der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Artikel 4 Arbeitgesetzes, die höheren Vorgesetzten beginnend mit der Stufe des Werkmeisters (für die Produktion verantwortlicher Gruppenchef), Arbeitnehmende, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben sowie Arbeitnehmende, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind. Für Lehrlinge im Metallgewerbe gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 20 (Vollzugskostenbeiträge), Artikel 31.4 (Ferienzeitpunkt), Artikel 32 (Feiertage). Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselErfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils ein Jahr weiter. Erstmalige Kündigung (mit 6-monatiger Kündigungsfrist) ist auf den 31. Dezember 2013 möglich. Artikel 20.1ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMindestlöhne per 1.1.2012 (per 1.11.2012 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie pro Altersjahr | Stundenlohn | Monatslohn | Jahreslohn |
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Metallbauer / Metallbaukonstrukteur EFZ: | | | | 20-21 | CHF 23.-- | CHF 4'000.-- | CHF 52'000.-- | 22-24 | CHF 24.15 | CHF 4'200.-- | CHF 54'600.-- | 25-29 | CHF 26.15 | CHF 4'550.-- | CHF 59'150.-- | 30-39 | CHF 27.-- | CHF 4'700.-- | CHF 61'100.-- | ab 40 | CHF 27.60 | CHF 4'800.-- | CHF 62'400.-- | Schmied / Hufschmied / Landmaschinenmechaniker EFZ: | | | | 20-21 | CHF 23.-- | CHF 4'000.-- | CHF 52'000.-- | 22-24 | CHF 24.15 | CHF 4'200.-- | CHF 54'600.-- | 25-29 | CHF 25.85 | CHF 4'500.-- | CHF 58'500.-- | 30-39 | CHF 27.-- | CHF 4'700.-- | CHF 61'100.-- | ab 40 | CHF 27.30 | CHF 4'750.-- | CHF 61'750.-- | MetallbaupraktikerIn EBA: | | | | ab 18 | CHF 18.95 | CHF 3'300.-- | CHF 42'900.-- | ab 19 | CHF 19.55 | CHF 3'400.-- | CHF 44'200.-- | 20-21 | CHF 20.70 | CHF 3'600.-- | CHF 46'800.-- | 22-24 | CHF 21.85 | CHF 3'800.-- | CHF 49'400.-- | ab 25 | CHF 22.40 | CHF 3'900.-- | CHF 50'700.-- | Angelernte im Fachbereich: | | | | 20-21 | CHF 20.40 | CHF 3'550.-- | CHF 46'150.-- | 22-24 | CHF 21.-- | CHF 3'650.-- | CHF 47'450.-- | 25-29 | CHF 22.15 | CHF 3'850.-- | CHF 50'050.-- | 30-39 | CHF 23.-- | CHF 4'000.-- | CHF 52'000.-- | ab 40 | CHF 23.85 | CHF 4'150.-- | CHF 53'950.-- | Für Um- und WiedereinsteigerInnen sind die Mindestlöhne nach einer Karenzzeit von 3 Monaten verbindlich. Artikel 37; Zusatzvereinbarung 2014: Artikel 3Lohnerhöhung2014 (per 1.1.2013 allgemeinverbindlich erklärt): Effektive Löhne werden generell um CHF 50.--/Monat erhöht. Hievon können die seit dem 1. Januar 2013 effektiv gewährten individuellen Lohnanpassungen können vollumfänglich in Abzug gebracht werden. Zur Information: Jährliche Lohnverhandlungen
Artikel 36 und 39; Zusatzvereinbarung 2014: Artikel 1Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDie Arbeitnehmer erhalten eine Jahresendzulage von 100% des durchschnittlichen Monatslohnes. Artikel 41KinderzulagenGemäss kantonalen Gesetzesvorschriften. Artikel 49
LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitNormale Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahrs zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% zu bezahlen. Ist eine Kompensation möglich, wünscht der Arbeitnehmende jedoch die Auszahlung, entscheidet der Arbeitgeber in Berücksichtigung der betrieblichen Situation, ob die Überstunden durch Freizeit auszugleichen oder ohne Zuschläge auszuzahlen sind. Artikel 43.2Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArt der Arbeit | Zuschlag |
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Nachtarbeit 20h00-24h00 | 25% | Nachtarbeit 00h00-06h00 | 50% | Sonntags-/Feiertagsarbeit 00h00-24h00 | 100% | Bei Bereitschaftsdienst («Pikettdienst»): | | - Nachtarbeit | 25% | - Sonntagsarbeit | 50% | Artikel 44.1+3Schichtarbeit / PikettdienstBei Bereitschaftsdienst («Pikettdienst»):
Art der Arbeit | Zuschlag |
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Nachtarbeit | 25% | Sonntagsarbeit | 50% | Artikel 44.1+3SpesenentschädigungSpesenart | Entschädigung |
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Bei auswärtigen Arbeit (wenn Arbeitsort mehr als 15 Wegkilometer von Werkstatt und/oder vom Wohnort und/oder vom normalen Verköstigungsort entfernt): | | - Mittagszulage | CHF 15.-- | - Taggeld | CHF 60.-- | Für die Benützung eines privaten Fahrzeuges: | | - Personenwagen | CHF -.60 pro km | - bis 125 cm3 Hubraum | CHF -.30 pro km | - über 125 cm3 Hubraum | CHF -.35 pro km | Artikel 45 und 46; Zusatzvereinbarung 2012: Artikel 4weitere ZuschlägeDurch Ergänzungsverträge können für besondere Arbeiten (Schmutz, Geruch, Gefahr, Kälte usw.) Zulagen festgesetzt werden. Artikel 47
Arbeitszeit und freie TageArbeitszeit2'086h/Jahr, 174h/Monat, 8,0h/Tag Artikel 26FerienAlterskategorie | Anzahl Ferientage |
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Jugendliche Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie Lernende | 5 Wochen | Ab zurückgelegtem 20. Altersjah | 22 Arbeitstage | Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage | Ab zurückgelegtem 60. Altersjahr | 30 Tage | Artikel 30; Zusatzvereinbarung 2012: Artikel 5bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | bezahlte Tage |
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Heirat | 3 Tage | Heirat eines Kindes (sofern auf einen Arbeitstag fallend) | 1 Tag | Geburt eines Kindes | 1 Tag | Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern | 3 Tage | Todesfall von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters: | | - sofern sie in Hausgemeinschaft gelebt haben | 3 Tage | - sofern sie nicht in Hausgemeinschaft gelebt haben | 1 Tag | Rekrutierung, Vorprüfung zur Rekrutierung, Bekleidungs- oder Ausrüstungsinspektion | je 1 Tag | Gründung oder Umzug eines Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel | 1 Tag/Jahr | Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, für die eine gesetzliche Betreungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann | bis 3 Tage | Artikel 36.1bezahlte FeiertageVergütet werden folgende neun Feiertage im Jahr, sofern sie nicht auf einen arbeitsfreien Samstag oder Sonntag fallen: - Neujahr - Karfreitag - Ostermontag - 1. Mai - Auffahrt - Pfingstmontag - 1. August (Bundesfeiertag) - Weihnachten (25. Dezember) - Stephanstag (26. Dezember) Für Arbeitnehmende im Monatslohn ist die Feiertagsentschädigung im Monatslohn inbegriffen. Ein Lohnabzug erfolgt nicht. Entschädigungspflichtige Feiertage, die in die Ferien fallen, werden zusätzlich kompensiert. Feiertage die während Krankheit, Unfall oder Militärdienst anfallen, können nicht nachbezogen werden. Artikel 32 und 33BildungsurlaubBis zu 3 Tage/Jahr für Aus- und Weiterbildung. Zusätzlich für Berufsexperten, Mitgliedern von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen; Mitarbeiter, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind: 2 Tage Artikel 24 und 25LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: 80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen (ohne Karenzzeit). Die Prämien werden zur Hälfte vom Arbeitnehmer übernommen. Unfall: Der Arbeitnehmer ist gegen Unfälle bei der SUVA versichert. Der Arbeitgeber übernimmt die Lohnzahlung in der Höhe von 80% für den Unfalltag und die zwei darauf folgenden Tage, da diese von der SUVA nicht versichert werden. Die Prämien der Nichtberufsunfall-Versicherung trägt der Arbeitnehmer.
Artikel 51, 52, 54, 55 und 56Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubVaterschaftsurlaub: 1 Tag Artikel 36.1Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDienstart | in % des lohnes |
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Rekrutenschule: | | - Ledige | 50% | - Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | Während Beförderungsdiensten und Kaderschulen: | | - Ledige | 50% | - Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | Während anderer obligatorischen Dienstleistungen: | | - Verheiratete und Ledige mit oder ohne Unterstützungspflicht | 100% | Artikel 57.2Pensionsregelungen / FrühpensionierungEin gleitender Ruhestand ist ab Alter 55 möglich. Der Arbeitnehmende kann seine persönliche Arbeitszeit senken. Diese Arbeitszeitverkürzung kann gestaffelt bzw. mit zunehmendem Alter erhöht werden. Der gleitende Ruhestand bedingt eine anteilsmässige Senkung des Lohnes des Arbeitnehmenden. Die Prämien an die berufliche Vorsorgeeinrichtung (2. Säule) verbleiben auf der Höhe vor Einführung der Arbeitszeitreduktion, sofern der Arbeitnehmende mindestens 10 Dienstjahre im Betrieb angestellt ist. Artikel 34BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeWer | Beitrag |
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Arbeitgeber | 0.6% des AHV-pflichtigen Lohnes | Arbeitnehmende | 0.6% des AHV-pflichtigen Lohnes (max. CHF 360.--/Jahr) | Lehrlinge im Metallgewerbe | CHF 5.--/Monat | Artikel 21; Anhang 2 (Reglement über Berufs- und Vollzugskostenbeiträge); Ergänzungsbestimmungen per 1.1.09Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / GesundheitsschutzGesundheitsschutz: Der/Die Arbeitgebende trifft alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmenden. Der/Die Arbeitgebende gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmenden zu verhindern. Arbeitgebende und Arbeitnehmende wirken in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zusammen. Der/Die Arbeitgebende informiert den Arbeitnehmenden über die Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung. Der/Die Arbeitnehmende unterstützt den Arbeitgebenden in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung. Artikel 22 und 23Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt. Ausnahmen: Artikel 20a Grundbeschluss AVE (Vollzugskostenbeiträge, Fr. 5.--/Monat), Artikel 31.4 (Ferienzeitpunkt), Artikel 32 (vergütete Feiertage). Der vertragsschliessende Arbeitgeberverband verpflichtet sich schuldrechtlich, jährliche Richtlinien zhd. der Lehrmeister und des Kant. Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung zu folgenden Gegenständen herauszugeben: Lehrlingslöhne, Arbeitszeit, Krankentaggeldversicherung, Lohnzahlung während Militärdienst, Lohnnachgenuss bei Todesfall, Spesenvergütung für auswärtige Arbeiten, Ferien und Feiertage. Den Lehrmeistern soll im weiteren empfohlen werden, Lehrlinge nach erfolgreichem Lehrabschluss noch eine angemessene Zeit weiter zu beschäftigen. Der vertragsschliessende Arbeitgeberverband verpflichtet sich schuldrechtlich, der jährlichen Entrichtung eines namhaften Beitrages aus dem paritätischen Sozialfonds an die Durchführung der beruflichen Einführungskurse im Rahmen der Berufslehre zuzustimmen. Ferien von Gesetzes wegen: - Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 1 Arbeitswoche
Artikel 3.4.1e; Anhang 3; Artikel 20a Grundbeschluss AVE; OR 329a+eKündigungKündigungsfristDauer der ANstellung | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (1 bis max. 3 Monate) | 7 Arbeitstage | Im 1. Dienstjahr | 1 Monat | Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate | Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 62 und 63KündigungsschutzDie Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgebenden ist missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird: a) weil der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmendenverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche rechtmässige Tätigkeit ausübt; b) während der Arbeitnehmende gewählter Arbeitnehmendenvertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgebende nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.
Artikel 64.2SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia (ehemals: SMUV Region Nordwestschweiz)ArbeitgebervertretungMetall-Union Baselland (MUBL)paritätische OrganeVollzugsorganeDie Paritätische Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen: a) die Auslegung der vorliegenden Bestimmungen; b) Erlass der in diesen Bestimmungen erwähnten Reglemente, soweit nicht die Ausgleichskasse hiefür zuständig ist; c) die Schlichtung von Streitigkeiten d) Anordnung von Kontrollen über die Vertragseinhaltung; e) Überwachung der Einhaltung der vorliegenden Bestimmungen sowie die Beurteilung und Ahndung von Einzelverstössen, Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen; f) Entscheid über die Zulassung zum Anschlussvertrag (Überprüfung der Vertragsfähigkeit); g) Verwaltung und Verwendung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge; h) Vertretung der Vertragsparteien gegenüber Dritten; i) Ergreifen aller geeigneten Massnahmen und Rechtsmittel, um die Interessen der Sozialpartnerschaft im Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe von Baselland im Sinne einer konsequenten Durchsetzung der vorliegenden Bestimmungen zu wahren. Artikel 12.4; Anhang 1 (Reglement der Paritätischen Kommission)FondsParifondsMitwirkungFreistellung für Verbandstätigkeit2 Tage/Jahr für Mitarbeiter, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben. Artikel 25.1Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Im betrieblichen Bereich haben die Arbeitnehmenden oder – wo vorhanden – die Arbeitnehmendenvertretungen Anspruch auf die Informations- und Mitspracherechte gemäss den Art. 9 und 10 des Mitwirkungsgesetzes. Der Arbeitgebende fördert darüber hinaus die Mitwirkung der Arbeitnehmenden im Sinne der Empfehlungen von Anhang 5. Für die Bestellung einer allfälligen Arbeitnehmendenvertretung sind die einschlägigen Bestimmungen des Mitwirkungsgesetzes (Art. 3, 5 und 6 Anhang 5) massgebend.
Artikel 17.1; Anhang 5Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenDie Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgebenden ist missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird: a) weil der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmendenverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche rechtmässige Tätigkeit ausübt; b) während der Arbeitnehmende gewählter Arbeitnehmendenvertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgebende nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.
Artikel 64.2Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenDie vorgesehenen Massnahmen sind vor ihrer Einführung mit den betroffenen Arbeitnehmern, ihren Betriebsvertretern und den Vertragsparteien zu besprechen. Als Massnahmen kommen in Betracht: - Aufhebung regelmässig geleisteter Überstunden - Reduktion der normalen wöchentlichen Arbeitszeit - längere Betriebsschliessungen (z.B. über Festtage) - Erstellung von Sozialplänen und Unterstützung bei der Stellensuche - Entlassung von Arbeitnehmern unter der Berücksichtigung sozialer Komponenten und Qualifikationen, bei Gleichstellung von Schweizern mit niedergelassenen Ausländern
Artikel 3 und 5 der Richtlinien über Massnahmen bei Kurzarbeit, struktureller oder technologischer Arbeitslosigkeit und bei Betriebsschliessungen (Anhang 7)KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenStufe | Zuständiges Organ |
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Stufe 1 | Paritätische Kommission | Stufe 2 | Vertragliches Schiedsgericht |
Artikel 11 und 12FriedenspflichtFür Arbeitgebende und Arbeitnehmende gilt die uneingeschränkte Friedenspflicht. Sie garantieren einander insbesondere, dass ihre Mitglieder gegen die Mitglieder der anderen Partei alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses unterlassen werden. Als solche Störungen gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegung, kollektive Kündigungen oder Massregelungen in Verbindung mit Sperre, Verrufserklärung, schwarze Listen, Boykott, kollektive Weigerung der Ausführung von ins Fach schlagenden Arbeiten ohne Arbeitsniederlegung. Artikel 5.2KautionHöhe der Kaution | Lohnsumme |
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CHF 10'000.-- | falls Lohnsumme bis zu CHF 100'000.-- pro Kalenderjahr | CHF 20'000.-- | falls Lohnsumme zwischen CHF 100'000.-- und CHF 250'000.-- pro Kalenderjahr | CHF 40'000.-- | falls Lohnsumme zwischen CHF 250'000.-- und CHF 500'000.-- pro Kalenderjahr | CHF 80'000.-- | falls Lohnsumme zwischen CHF 500'000.-- und CHF 1'000'000.-- pro Kalenderjahr | CHF 100'000.-- | falls Lohnsumme ab CHF 1'000'000.-- pro Kalenderjahr | Verwendung der Kaution: Dient als Sicherheit für die Einhaltung des GAV, insbesondere aber auch als Sicherheit für die Beitragsleistungen an die Ausgleichskasse (Art. 7 GAV). Freigabe der Kaution: Sie kann nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien oder auf Grund eines rechtskräftigen Entscheides der Paritätischen Kommission oder des Vertraglichen Schiedsgerichtes freigegeben werden. Artikel 8
» Beschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung» GAV für das Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe im Kanton Baselland 2001 (374 KB, PDF)» Zusatzvereinbarung 2013 Metallgewerbe Baselland (14 KB, PDF)
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