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Unia Vertrag GAV für das Maler- und Gipsergewerbe im Kanton Baselland

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2019
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.04.2020 - 31.12.2021
Der GAV ersetzt vollumfänglich die folgenden 3 Gesamtarbeitsverträge:
– den GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland vom 1. April 2002 inklusive aller bisherigen Zusatzprotokolle, Zusatzvereinbarungen und Reglemente;
– den GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland vom 1. April 2004 inklusive aller bisherigen Zusatzprotokolle, Zusatzvereinbarungen und Reglemente;
– den GAV für das Maler- und Gipsergewerbe im Kanton Baselland vom 1. Januar 2010 inklusive aller bisherigen Zusatzprotokolle, Zusatzvereinbarungen und Reglemente.

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereich

Der GAV ersetzt vollumfänglich die folgenden 3 Gesamtarbeitsverträge:
– den GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland vom 1. April 2002 inklusive aller bisherigen Zusatzprotokolle, Zusatzvereinbarungen und Reglemente;
– den GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland vom 1. April 2004 inklusive aller bisherigen Zusatzprotokolle, Zusatzvereinbarungen und Reglemente;
– den GAV für das Maler- und Gipsergewerbe im Kanton Baselland vom 1. Januar 2010 inklusive aller bisherigen Zusatzprotokolle, Zusatzvereinbarungen und Reglemente.

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Basel-Landschaft.

Artikel 1.1.1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- und/oder Gipserabteilungen, die Maler- und Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Malers oder Gipsers gehören. Insbesondere gilt er für die Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände und die Anschlussvertragskontrahenten.

Zum Malergewerbe gehören die Berufe: Maler, Kundenmaler, Dekorationsmaler, Restaurator, Bauernmaler, Tapezierer (ohne Dekoration), Beizer, Vergolder, Stein- und Holzimitator, Ablauger, Spritzer und Plastiker, Strassenmarkierer.

Die Berufsarbeiten umfassen unter anderem: Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art. Anbringen von fugenlosen Wand- und Bodenbeschichtungen, Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenständen sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse.

Diese Aufzählungen sind nicht abschliessend. In Zweifelsfällen entscheidet über die Zugehörigkeit zum betrieblichen Geltungsbereich die Paritätische Kommission (PK).

Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stukkateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleur.

Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoffe.

Diese Aufzählungen sind nicht abschliessend. In Zweifelsfällen entscheidet über die Zugehörigkeit zum betrieblichen Geltungsbereich die Paritätische Kommission.

Artikel 1.2.1 – 1.2.3

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für sämtliche Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden der in Art. 1.2.1 GAV aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile, einschliesslich der Gruppenführer und Vorarbeiter, jedoch mit Ausnahme des kaufmännischen Personals und der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung, wie zum Beispiel Geschäftsführer.

Für Maler- und Gipser-Lernende gelten folgende Bestimmungen des GAV: Art. 20.3.2 (Vollzugskostenbeitrag); Art. 28.2 (Ferien); Art. 31 (Feiertage); Art. 45.1 (Überkleider). Im Übrigen ist bezüglich der Lernenden Anhang 2 zu beachten.

Artikel 1.3

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt im ganzen Gebiet des Kantons Basel-Landschaft.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile (Arbeitgeber), die Maler- und Gipserarbeiten ausführen.

Als Malerarbeiten gelten: Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art. Anbringen von fugenlosen Wand- und Bodenschichtungen, Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenständen sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse.

Als Gipserarbeiten gelten: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoffe.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für sämtliche Arbeitnehmenden der in Ziff. 2.2 hiervor aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile, einschliesslich der Gruppenführer und Vorarbeiter, jedoch mit Ausnahme des kaufmännischen Personals und der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung, wie zum Beispiel Geschäftsführer.

Für Maler- und Gipser-Lernende gelten folgende Bestimmungen des GAV: Art. 20.3.2 (Vollzugskostenbeiträge); Art. 28.2 (Ferien); Art. 31 (Feiertage); Art. 45.1 (Überkleider).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Mindestlöhne per 1. Januar 2019 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieBerufserfahrung/ BedingungMonatslohn
MalerVorarbeiter/BaustellenleiterCHF 5'500.--
Gelernte, berufstüchtige Maler mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnisim 1. Jahr nach der LehreCHF 4'150.--
im 2. Jahr nach der LehreCHF 4'300.--
im 3. Jahr nach der LehreCHF 4'550.--
mit mehr als 3 Jahren BerufserfahrungCHF 4'850.--
Maler mit eidgenössischem Berufsattestim 1. Jahr nach der LehreCHF 4'050.--
im 2. Jahr nach der LehreCHF 4'150.--
im 3. Jahr nach der LehreCHF 4'250.--
mit mehr als 3 Jahren BerufserfahrungCHF 4'400.--
Maler-Hilfsarbeiternach vollendetem 19. AltersjahrCHF 4'000.--
GipserVorarbeiterCHF 5'810.--
Gelernte, berufstüchtige Gipser mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnisim 1. Jahr nach der LehreCHF 4'410.--
im 2. Jahr nach der LehreCHF 4'810.--
im 3. Jahr nach der LehreCHF 5'010.--
mit mehr als 3 Jahren BerufserfahrungCHF 5'360.--
Gipser mir eidgenössischem Berufsattestim 1. Jahr nach der AttestausbildungCHF 4'360.--
im 2. Jahr nach der AttestausbildungCHF 4'410.--
im 3. Jahr nach der AttestausbildungCHF 4'510.--
mit mehr als 3 Jahren BerufserfahrungCHF 4'810.--
Giper-Hilfsarbeiternach vollendetem 19. AlterjahrCHF 4'360.-
Grundlohn: Als Grundlohn gilt der im Einzelarbeitsverhältnis vereinbarte Monatslohn ohne Zulagen, Zuschläge und Entschädigungen irgendwelcher Art (insbesondere keine Ferien- und Feiertagsentschädigungen, Anteil an der Jahresendzulage, usw.), aber auch ohne irgendwelche Abzüge wie AHV / IV / EO / ALV-Beiträge, BVG-Beiträge, UVG-Nichtberufsunfallprämie, usw. (Monatslohn = Monats-Grundlohn).

Für die Berechnung der Altersjahre gilt die Anzahl Jahre, die der Arbeitnehmende am 1. Januar des Kalenderjahres zurückgelegt hat, in welchem der Mindestlohn gilt.

Bei Hilfsarbeitern, welche neu in der Branche arbeiten, können die Mindestlöhne während den ersten zwölf Anstellungsmonaten um maximal 15% unterschritten werden.

Für Arbeitnehmende mit verminderter Leistungsfähigkeit können besondere Vereinbarungen getroffen werden. Diese besonderen Vereinbarungen sind der Paritätischen Kommission zur Genehmigung zu unterbreiten. Jede Vereinbarung über Unterschreitung der Mindestlöhne wird erst rechtswirksam nach schriftlicher Information der Paritätischen Kommission.
In Fällen nach Art. 38.3 GAV wird der Lohn durch besondere schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgebenden und dem betreffenden Arbeitnehmenden festgesetzt. Diese Vereinbarung ist der Paritätischen Kommission innert 14 Tagen seit Abschluss derselben mitzuteilen. Die Paritätische Kommission ist befugt, die untertarifliche Lohnvereinbarung zu widerrufen. In diesem Falle gilt der Mindestlohn, soweit nicht die Paritätische Kommission einen niedrigeren Lohn festgesetzt hat. Beide Parteien sind vor dem Entscheid durch die Paritätische Kommission anzuhören.

Akkordlohnverbot: Es ist den Arbeitgebenden untersagt, ihre Arbeitnehmenden nach dem System des Akkord- oder Stücklohnes (Leistungslohn nach Ausmass des Werkes) zu entlöhnen.

Artikel 36.1, 38.2 – 38.3, 38.5 – 38.6 und 47.1; Anhang 5: Artikel 2

Lohnkategorien

MitarbeiterkategorieVoraussetzungen
Maler-Vorarbeiter/BaustellenleiterAls Maler-Vorarbeiter/Baustellenleiter werden alle Arbeitnehmenden bezeichnet und/oder entsprechend eingestuft, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV oder den Lehrgang zum Baustellenleiter mit Erfolg absolviert haben und die vom Arbeitgebenden als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgebenden eingesetzte Vorarbeiter/Baustellenleiter behalten diesen Status.
Gelernte, berufstüchtige MalerAls gelernte, berufstüchtige Maler gelten sämtliche Arbeitnehmenden, die gemäss Art. 38 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (SR 412.10) das Qualifikationsverfahren/die Lehrabschlussprüfung als Maler bestanden haben und im Besitz des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses sind. Arbeitnehmende mit anderen Lehrabschlüssen gelten nicht automatisch als gelernte Maler. Für gelernte, berufstüchtige Maler im 1., im 2. und im 3. Jahr nach der Berufslehre gelten tiefere Mindestlöhne.
Maler-Hilfsarbeiter/umgeschulte Hilfsmaler nach vollendetem 19. AltersjahrAls Maler-Hilfsarbeiter und umgeschulte Hilfsmaler dieser Kategorie gelten alle Arbeitnehmenden ohne bestandene Lehrabschlussprüfung als Maler und umgeschulte Hilfsmaler, welche das 19. Altersjahr vollendet haben.
Gipser-VorarbeiterAls Gipser-Vorarbeiter werden alle Arbeitnehmenden bezeichnet und/oder entsprechend eingestuft, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV mit Erfolg absolviert haben und die vom Arbeitgebenden als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgebenden eingesetzte Vorarbeiter behalten diesen Status.
Gelernte, berufstüchtige GipserAls gelernte, berufstüchtige Gipser gelten sämtliche Arbeitnehmenden, die gemäss Art. 38 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (SR 412.10) die Lehrabschlussprüfung als Gipser bestanden haben und im Besitz des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses sind. Arbeitnehmende mit anderen Lehrabschlüssen gelten nicht automatisch als gelernte Gipser. Für gelernte, berufstüchtige Gipser im 1., im 2. und im 3. Jahr nach der Berufslehre gelten tiefere Mindestlöhne.
Gipser mit AttestGipser mit Attest sind Arbeitnehmende, die nach dem Berufsbildungsgesetz eine zweijährige berufspraktische und berufskundige Grundausbildung mit eidgenössischem Berufsattest erfolgreich abgeschlossen haben oder im Rahmen der vorgängigen Pilotausbildungen eine analoge Ausbildung erfolgreich durchlaufen haben. Für Gipser mit Attest im 1., im 2. und im 3. Jahr nach der Grundausbildung gelten tiefere Mindestlöhne.
Gipser-Hilfsarbeiter nach vollendetem 19. AltersjahrAls Gipser-Hilfsarbeiter dieser Kategorie gelten alle Arbeitnehmenden ohne bestandene Lehrabschlussprüfung als Gipser, welche das 19. Altersjahr vollendet haben.

Artikel 38.4

Lohnerhöhung

Zur Information
Allfällige Lohnanpassungen werden von den Vertragsparteien einmal pro Jahr auf den 1. Januar des folgenden Jahres in einer besonderen Vereinbarung gemeinsam geregelt. In zwingenden Fällen kann hievon abgewichen werden. Dabei sind die jeweiligen wirtschaftlichen Möglichkeiten, die Arbeitsmarktlage, die Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise und neu anfallende Sozialleistungs-Kosten sowie weitere massgebende Faktoren zu berücksichtigen. Allfällige Lohnanpassungen sind aufzuteilen in einen generell und einen individuell zu gewährenden Teil.

Artikel 11.1

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Den Arbeitnehmenden wird auf Ende des Kalenderjahres als Jahresendzulage ein ganzer durchschnittlicher Monats-Grundlohn (8,33% der kumulierten Monats-Grundlöhne des entsprechenden Kalenderjahres) zusätzlich ausbezahlt, ohne Zuschläge, Zulagen und Entschädigungen irgendwelcher Art.

Bestehen Fehlstunden, wird die Jahresendzulage entsprechend gekürzt. Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird die Zulage pro rata temporis ausbezahlt. Entschädigung für Krankheit, Unfall, Militärdienst usw. fallen für die Berechnung des durchschnittlichen Monatsgrundlohnes ausser Betracht.

Für Arbeitnehmende, deren Arbeitsverhältnis nicht mindestens einen vollen Monat gedauert hat, ist bei Kündigung durch den Arbeitnehmenden keine Jahresendzulage zu entrichten. Gleichermassen besteht kein Anspruch des Arbeitnehmenden, wenn er das Arbeitsverhältnis nicht ordnungsgemäss aufgelöst hat, insbesondere auch nicht, wenn er aus wichtigen Gründen fristlos entlassen wurde.

Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres ordnungsgemäss aufgelöst, so besteht der Anspruch des Arbeitnehmenden pro rata temporis, sofern die übrigen Bedingungen hiezu erfüllt sind.

Der Anspruch auf die Jahresendzulage setzt die Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen bzw. Abmachungen betreffend Arbeitsaufnahme bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Einhaltung der zwischen Arbeitgebendem und Arbeitnehmendem getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich Feriendauer und Ferienbezug voraus. Bei Nichtbeachtung dieser Vereinbarung kann der Paritätischen Kommission im begründeten Einzelfall eine Kürzung des Anspruchs auf die Jahresendzulage beantragt werden. Unter Vorbehalt von Art. 39.3 GAV setzt eine solche Massnahme einen rechtskräftigen Beschluss der Paritätischen Kommission voraus.

Artikel 39

Kinderzulagen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Überstundenarbeit ist primär durch Freizeit gleicher Dauer bis Ende März des Folgejahres auszugleichen. Ist eine Kompensation bis Ende März des Folgejahres nicht möglich, ist bei der Auszahlung ein Lohnzuschlag von 25% zu gewähren.

Überstunden werden nur soweit entschädigt, als sie vom Arbeitgebenden oder dessen Stellvertreter angeordnet bzw. nachträglich visiert werden.
Als normale Überstunden gelten jene Überstunden, welche innerhalb der Bandbreite der wöchentlichen Arbeitszeit bzw. der Grenzen der Tagesarbeitszeit (06.00 bis 20.00 Uhr) geleistet werden. Normale Überstunden sind bis Ende März des Folgejahres durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen. Ist eine Kompensation möglich, wünscht der Arbeitnehmende jedoch die Auszahlung, entscheidet der Arbeitgebende in Berücksichtigung der betrieblichen Situation, ob die Überstunden durch Freizeit auszugleichen oder ohne Zuschläge auszuzahlen sind.

Wird am Ende eines Arbeitsverhältnisses die Soll-Arbeitszeit überschritten, so müssen die nicht kompensierten Stunden samt einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt werden.

Artikel 27.2 und 41

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind primär durch Freizeit gleicher Dauer mit Zeitzuschlag bis Ende März des Folgejahres auszugleichen. Ist eine Kompensation bei Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit nicht möglich, ist bei der Auszahlung ein Lohnzuschlag gemäss Art. 42.1 GAV auszuzahlen. Beim Ausgleich von Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit durch Freizeit gleicher Dauer ist ein Zeitzuschlag gemäss Art. 42.1 GAV zu gewähren.

Bei der Auszahlung von Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden folgende Lohnzuschläge ausgerichtet:
Art der ArbeitZuschlag
Nachtarbeit (20.00 Uhr – 06.00 Uhr)100%
Sonn- und Feiertagsarbeit100%
Samstagsarbeit (*1)50%
(*1) An Samstagen wird nicht gearbeitet. In dringenden, begründeten Einzelfällen besteht die Möglichkeit, auf schriftliche Genehmigung durch die Paritätische Kommission hin ausnahmsweise an Samstagen zu arbeiten.

Artikel 24.9.1 – 24.9.2, 27.3 und 42

Spesenentschädigung

SpesenartEntschädigung
Mittagsentschädigung bei auswärtiger ArbeitCHF 15.--
Fahrzeugentschädigung, mit ausdrücklichem Einverständnis des Arbeitgebers
PersonenwagenCHF -.60/km
Motorrad (weisse Nummer)CHF -.35/km
Motorfahrrad (gelbe Nummer)CHF -.20/km

Grundsatz: Entstehen durch auswärtige Arbeit dem Arbeitnehmenden Kosten für Verpflegung und anständige Unterkunft, so werden diese Kosten vom Arbeitgebenden vergütet.
Auswärtige Arbeit liegt vor, wenn die Rückkehr für das Mittagessen weder an den normalen Verköstigungsort noch nach Hause noch zum Domizil der Firma möglich ist. Wird der Arbeitnehmende dadurch schlechter gestellt, ist ihm eine Mittagsentschädigung auszurichten.

Bei Benützung des eigenen Fahrzeuges ausserhalb des Geschäftsdomizils liegende Baustelle hat der Arbeitnehmende Anrecht auf die Kilometer-Entschädigung, gerechnet ab Geschäftsdomizil. Die Kilometer-Entschädigung wird in Anhang 5 GAV festgelegt.
Der Fahrzeughalter, der eine Kilometerentschädigung beansprucht, ist gehalten, Mitarbeitende mitzuführen.
Diese Spesenregelung setzt das ausdrückliche Einverständnis des Arbeitgebenden für diese Transportart voraus.
Sämtliche Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Arbeitnehmende, deren Weg zur Arbeitsstelle nicht länger ist, als derjenige ins Geschäft.

Artikel 43 und 44; Anhang 5: Artikel 3 und 4

weitere Zuschläge

Überkleider
Den im überjährigen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmenden bzw. Lernenden werden pro Jahr vom Arbeitgebenden kostenlos zwei Überkleider in natura abgegeben.
Im Einvernehmen zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden bzw. Lernenden kann auch ein Beitrag an Sicherheitsschuhe im gleichen Wert geleistet werden.

Artikel 45

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Die Jahresarbeitszeit beträgt brutto 2'148 Stunden pro Kalenderjahr (inkl. Ferien, Feiertage usw.). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertagen usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:
TäglichMonatlichPro Jahr
8.25 Stunden179 Stunden2'148 Stunden
Die wöchentliche Arbeitszeit kann je nach Arbeitsanfall, Licht- und Witterungsverhältnissen, Sommer- oder Winterzeit innerhalb einer Bandbreite von minimal 35 Stunden und maximal 47.5 Stunden variieren. Der Arbeitgebende legt nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmenden unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse die wöchentliche bzw. tägliche Arbeitszeit in Beachtung der arbeitsgesetzlichen Bestimmungen fest. Die Festsetzung kann auch team- oder objektbezogen unterschiedlich erfolgen. Sinngemäss wird die Kompensation der Arbeitszeitschwankungen geregelt.
Die Jahres-Netto-Sollstunden werden wie folgt berechnet: Jahresarbeitszeit minus lohnzahlungspflichtige Absenzen gemäss Art. 24.6 GAV.

Lohnzahlungspflichtig und von der Jahresarbeitszeit abzuziehen sind:
– Ferien gemäss Art. 28 GAV;
– Feiertage, die auf einen Werktag fallen, gemäss Art. 31 GAV;
– unumgängliche Absenzen gemäss Art. 33.1 GAV;
– Absenzen wegen Krankheit gemäss Art. 51 GAV;
– Absenzen wegen Unfall;
– Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst gemäss Art. 53 GAV;
– Absenzen wegen Schwangerschaft gemäss Art. 55 GAV;
– Kurzarbeit und Schlechtwetterausfälle.
Alle Absenzen, welche nicht in Art. 24.6 GAV aufgeführt sind, gelten als vom Arbeitnehmenden verursachte Fehlstunden. Werden solche Fehlstunden vor- oder nachgeholt, so gelten sie in keinem Fall als Überstunden. Sie werden im Verhältnis 1:1 ausgeglichen.

Als Arbeitstage gelten alle Werktage von Montag bis Freitag (Fünftagewoche). An Samstagen wird nicht gearbeitet. In dringenden, begründeten Einzelfällen besteht die Möglichkeit, auf schriftliche Genehmigung durch die Paritätische Kommission hin ausnahmsweise an Samstagen zu arbeiten. Für Arbeit an Samstagen ist den eingesetzten Arbeitnehmenden ein Lohnzuschlag von 50% zu gewähren.

Über die Arbeitsstunden ist im Betrieb genau Buch zu führen. Für diesen Zweck stellt die Paritätische Kommission spezielle Formulare zur Verfügung. Der Arbeitnehmende hat jederzeit Anspruch auf Einsichtnahme in die Arbeitszeitkontrolle. Auf Antrag hat der Arbeitnehmende Anspruch auf eine schriftliche Zwischenabrechnung.

Arbeitsstunden-Abrechnung
Jeder Arbeitnehmende hat per Ende eines jeden Quartals (31. März, 30. Juni, 30. September) Anspruch auf eine Stundenabrechnung und per Ende Jahr auf eine Schlussabrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden.
Bei Austritt des Arbeitnehmenden während des laufenden Jahres wird eine Schlussabrechnung für die Zeit vom 1. Januar des laufenden Jahres bis zum Austritt erstellt.
Sofern die Schlussabrechnung für den Arbeitnehmenden durch sein Verschulden ein Stunden-Minus aufzeigt, kann diese fehlende Zeit während der Kündigungsfrist nachgeholt werden, ansonsten ein Lohnabzug vorgenommen werden kann.
Kann ein Stundenminus, welches auf Anordnung des Arbeitgebenden entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmenden nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebenden (Annahmeverzug).

Artikel 24.1 – 24.7, 24.9 – 24.10 und 37

Ferien

AlterskategorieAnzahl Ferientagein %

jugendliche Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr und Lernende25 Arbeitstage
ab erreichtem 20. Altersjahr23 Arbeitstage9.7%

ab erreichtem 50. Altersjahr28 Arbeitstage12.07%

ab erreichtem 58. Altersjahr33 Arbeitstage14.54

Massgebend für die Berechnung der Feriendauer ist die Anzahl der Altersjahre, die der Arbeitnehmende im Kalenderjahr erreicht, in dem die Ferien gewährt werden.

Der Zeitpunkt des Ferienbezuges ist frühzeitig zwischen Arbeitgebendem und Arbeitnehmendem zu vereinbaren, unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse und der gerechtfertigten Wünsche des Arbeitnehmenden. Werden Betriebsferien durchgeführt, so sind die Ferien während dieser Zeit einzuziehen. Die vierte Ferienwoche (5 Arbeitstage) ist über die Zeit Weihnacht/Neujahr und die fünfte und sechste Ferienwoche (je 5 Arbeitstage) sind während der Winterarbeitszeit zu beziehen, wobei der genaue Zeitpunkt durch den Arbeitgebenden festgelegt wird. Der Arbeitgebende kann, sofern betriebliche Gründe es rechtfertigen, die vierte Ferienwoche in den Dezember des laufenden Jahres vor- oder in den Januar des folgenden Jahres nachverlegen.

Lastenausgleich für Ferienanspruch von älteren Arbeitnehmenden
Zur Verhinderung einer Diskriminierung (Nicht-Anstellung bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses) von älteren Arbeitnehmenden, welche gemäss Art. 28.1.2 oder Art. 28.1.3 GAV einen erhöhten Ferienanspruch haben, findet zur Sicherstellung der Lohnansprüche für diesen erhöhten Ferienanspruch ein Lastenausgleich (...) statt.

Artikel 28, 29.4 und 30.1

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Der Arbeitnehmende hat, sofern die erwähnten Ereignisse auf effektive Arbeitstage fallen, Anspruch auf folgende zum vollen Lohn (Grundlohn) bezahlte Freitage:
AnlassBezahlte Tage
Heirat des Arbeitnehmenden3 Tage
Heirat eines Kindes, zur Teilnahme an der Trauung, sofern diese auf einen Arbeitstag fällt1 Tag
Geburt eines Kindes des Arbeitnehmenden3 Tage
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern3 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters, sofern sie in Hausgemeinschaft gelebt haben3 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters, wenn sie nicht in Hausgemeinschaft gelebt haben1 Tag
Vorprüfung Rekrutenschule1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern dieser auf einen Arbeitstag fällt und kein Arbeitgebendenwechsel damit verbunden ist1 Tag pro 3 Jahre
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder (*1)bis 3 Tage
(*1) für die eine gesetzliche Betreuungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann.

Zur Sicherstellung der Lohnansprüche der Arbeitnehmenden gemäss Art. 33.1 GAV findet ein Lastenausgleich (...) statt.

Artikel 33

bezahlte Feiertage

Lohnberechtigt sind die folgenden neun Feiertage im Jahr, sofern diese auf einen Werktag fallen:
Neujahr; Karfreitag; Ostermontag; 1. Mai; Auffahrt; Pfingstmontag; 1. August (Bundesfeiertag); Weihnachten (25. Dezember); Stephanstag (26. Dezember)

Feiertage, die in die Ferien fallen, werden zusätzlich kompensiert. Feiertage, die während Krankheit, Unfall oder Militärdienst anfallen, können nicht kompensiert werden.

Artikel 31 und 32

Bildungsurlaub

Die Arbeitgebenden sind gehalten, die berufliche Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und Bedürfnisse zu fördern und die hiefür erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen, unter Berücksichtigung der Möglichkeiten einer Finanzierung der Lohnausfälle im Rahmen von Leistungen der Paritätischen Kommission (Art. 20 GAV).

Anhang 1: Artikel 4

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Grundsatz der begrenzten Lohnzahlungspflicht im Falle von unverschuldeter Verhinderung an der Arbeit
Der Arbeitgebende hat dem Arbeitnehmenden für eine beschränkte Zeit den Lohn zu entrichten, wenn der Arbeitnehmende aus persönlichen Gründen und ohne Verschulden an der Erfüllung der Arbeitsleistung verhindert ist, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes gemäss Art. 49.1 GAV ist die Lohnzahlungspflicht im Falle von Krankheit und Unfall in einer besonderen Regelung gemäss Art. 50 GAV und Art. 52 GAV hiernach ausgestaltet. Bei einer teilweisen Arbeitsverhinderung hat sich das Arztzeugnis nebst der prozentualen Arbeitsfähigkeit auch zur zeitlichen Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmenden auszusprechen. Die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebenden gemäss Art. 49.1 GAV während der beschränkten Zeit im Falle von Krankheit und Unfall des Arbeitnehmenden ist somit abgegolten.

Verhinderung durch Krankheit – Versicherungspflicht
Der Arbeitgebende schliesst für den Arbeitnehmenden eine Kollektiv-Taggeldversicherung ab. Diese versichert im Falle von Krankheit den Bruttolohn in der Höhe von 80% nach einem Aufschub von einem Tag (Karenztag). Dabei darf die Leistung nie mehr als den bisher ausbezahlten Nettolohn betragen.

Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Arbeitgebende eine Kollektiv-Taggeldversicherung mit einem Aufschub von mehr als einem Tag (Karenztag) ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten. Die Kollektiv-Taggeldversicherung darf vom Arbeitgebenden mit einem maximalen Aufschub von 90 Tagen abgeschlossen werden.

Der Prämienanteil der Arbeitnehmenden berechnet sich – unabhängig von der effektiven Prämie – auf der Basis jener Prämie, wie sie gemäss Art. 50.1 GAV für eine volle Deckung ab dem zweiten Tag der Krankheit mit 80% des Bruttolohnes benötigt würde. Diese Prämie wird folgendermassen zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden aufgeteilt:
a. Die ersten 2.5% des für die AHV massgeblichen Lohnes sind vom Arbeitgebenden zu entrichten.
b. Ist der Prozentsatz höher als 2.5% des für die AHV massgeblichen Lohnes, darf der diesen Wert übersteigende Teil dem Arbeitnehmenden belastet werden. Dessen Anteil darf jedoch den Prämienanteil des Arbeitgebenden nicht übersteigen.
c. Liegt der Prozentsatz insgesamt über 5% des für die AHV massgeblichen Lohnes, so ist die Prämie je zur Hälfte vom Arbeitgebenden und vom Arbeitnehmenden zu tragen.

Der Prämienanteil des Arbeitnehmenden wird vom Lohn in Abzug gebracht und vom Arbeitgebenden zusammen mit der Arbeitgebendenprämie dem Versicherer überwiesen. Der Arbeitnehmende ist vom Arbeitgebenden über die detaillierten Versicherungsbedingungen zu informieren, insbesondere über die Dauer eines vom Arbeitgebenden allenfalls abgeschlossenen Versicherungsaufschubs von mehr als einem Tag.

Versicherungsbedingungen
Die Arbeitnehmenden sind durch den Arbeitgebenden kollektiv für ein Krankentaggeld bei ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit zu versichern. Die Versicherungsbedingungen müssen sich an die nachstehenden Normen halten:
a) Versicherungsbeginn am Tage der Anstellung, bei der ersten Arbeitsaufnahme;
b) Festlegen von 1 unbezahlten Karenztag pro Krankheitsfall;
c) Leistungsdauer von 730 Tagen (inkl. Wartefrist gemäss Art. 51.2 GAV) pro Krankheitsfall; das erneute Auftreten einer Krankheit gilt hinsichtlich der Leistungsdauer und Wartefrist als neuer Krankheitsfall, wenn der Versicherte ihretwegen während 12 Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war;
d) Entschädigung von 80% des letzten vereinbarten Bruttolohnes. Die Lohnersatzzahlung wird berechnet auf dem Bruttolohn zuzüglich Ferienanspruch gemäss Art. 28 GAV und Anspruch auf eine Jahresendzulage (13. Monatslohn) gemäss Art. 39 GAV;
e) Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit: Lohnersatz entsprechend dem Grad der Arbeitsfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25% beträgt.
f) Im Falle des Zusammentreffens mit Leistungen anderer Sozialversicherungen (z.B. IV-Rente) besteht Anspruch auf 90% des letzten vereinbarten Bruttolohnes, jedoch nie auf mehr als den bisher ausbezahlten Nettolohn.
g) Die Versicherungsleistungen sollen Neueintretenden ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der Versicherungsnehmende beim Eintritt beim Versicherer voll arbeitsfähig ist und der Versicherer keinen Vorbehalt wegen vorbestandener Krankheit erhebt. Die Vorbehalte des Versicherers beim Übertritt aus einem Krankenversicherungsvertrag einer Privatversicherung in eine öffentlich anerkannte Krankenkasse (und im umgekehrten Falle) sind nicht Gegenstand dieser Versicherungsbedingungen des GAV. Der Arbeitgebende hat gegebenenfalls eine beschränkte Lohnzahlungspflicht während der Dauer dieses Vorbehaltes.
h) Die gesamte vertragsunterstellte Belegschaft ist der gleichen Kollektivversicherung zu unterstellen, vorbehältlich von bereits bestehenden und gleichwertigen Einzelversicherungen.
i) Es dürfen nur Versicherer gewählt werden, die den Freizügigkeitsabkommen von Santésuisse oder des Schweizerischen Versicherungsverbandes angeschlossen sind.
k) Die Arbeitnehmenden müssen nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch in die Einzelversicherung übertreten können. Das im Kollektivvertrag massgebende Eintrittsalter ist beizubehalten, es dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden. Die Versicherung hat mindestens die bisherigen Leistungen zu decken und zwar sowohl die Höhe des Taggeldes als auch die Dauer des Leistungsanspruchs. Der Arbeitgebende hat dafür zu sorgen, dass der versicherte Arbeitnehmende schriftlich über sein Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung aufgeklärt wird.

Verhinderung durch Unfall
Der Arbeitnehmende ist gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gegen Berufs- und Nichtberufs-Unfälle versichert. Der Arbeitgebende ist bei Unfall gemäss Art. 324 b OR von jeder Lohnzahlung befreit. Vorbehalten bleibt die Regelung für die Karenztage gemäss Art. 52.4 GAV.

Die Prämien für die Berufs-Unfallversicherung trägt der Arbeitgebende, diejenige für die Nichtberufs-Unfallversicherung der versicherte Arbeitnehmende. Die obligatorische Nichtberufs-Unfallversicherung endigt mit dem Ablauf des 31. Tages nach dem Tage, an dem der Lohnanspruch aufhört. Bei Unfällen, deren Folgen die Unfallversicherung deckt, hat der Arbeitnehmende für den Tag des Unfalles und die darauf folgenden 2 Tage Anspruch auf 80% des Lohnes. Der Arbeitgebende richtet dem Arbeitnehmenden den Lohnanteil für die von der Unfallversicherung nicht versicherten UVG-Karenztage gemäss Art. 52.4 GAV aus. Für alle beteiligten Arbeitgebenden (Arbeitgebende, die dem vertragsschliessenden Arbeitgeberverband angehören oder einen Anschlussvertrag gemäss Art. 356 b OR zum GAV abgeschlossen haben) findet ein entsprechender Lastenausgleich über die Ausgleichskasse (Art. 7 GAV) statt.

Wenn die Unfallversicherung bei Verschulden des Versicherten oder bei aussergewöhnlichen Gefahren oder Wagnissen im Sinne von Art. 37 bis Art. 39 UVG Leistungen von der Versicherung ausschliesst oder herabsetzt, reduziert sich die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebenden im gleichen Verhältnis. Diese Regelung gilt auch für Löhne, die das UVG-Maximum übersteigen und für die Entschädigung der UVG-Karenztage.

Artikel 49, 50, 51.1 und 52.1 – 52.6

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Vaterschaftsurlaub: 3 Tage

Bei Absenzen wegen Mutterschaft erfolgt die Lohnfortzahlung nach dem Erwerbsersatzgesetz (EOG).
Erbringt der Versicherer (Krankentaggeldversicherung; vor Niederkunft) keine Leistungen, erfolgt die Lohnzahlung des Arbeitgebenden nur gemäss Art. 324 a OR.

Artikel 33.1 und 55

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Leistet der Arbeitnehmende obligatorischen Schweizerischen Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst (nachstehend Dienstleistung genannt), hat er für diese Zeit Anspruch auf folgende Entschädigungen in Prozenten des Lohnausfalls.
Die Höhe der Lohnzahlungen beträgt unter Vorbehalt von Art. 324 a und b OR:
DienstartBedingungEntschädigung in % des Lohnes
während der Rekrutenschule als RekrutLedige ohne Unterstützungspflicht50%
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht80%
während Kaderschulen und BeförderungsdienstenVerheiratete oder Ledige mit oder ohne Unterstützungspflicht100%
während anderer obligatorischer Dienstleistungen bis zu vier Wochen während eines KalenderjahresVerheiratete oder Ledige mit oder ohne Unterstützungspflicht100%
Durchdiener während der Zeit, die der Rekrutenschule entspricht

Ledige ohne Unterstützungspflicht

50%

Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht

80%

Durchdiener während übriger Zeit des Militärdienstes

Verheiratete oder Ledige mit oder ohne Unterstützungspflicht

100%


Die Leistungen sind nur geschuldet, wenn der Arbeitnehmende vor der Dienstleistung gemäss Art. 53.2 GAV während mindestens 6 Monaten (bei lit. c während mindestens 3 Monaten) bei einem an diesem GAV beteiligten Arbeitgebenden beschäftigt war und auch nach der Dienstleistung noch während mindestens 3 Monaten diese Bedingung erfüllt. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so richtet sich die Lohnfortzahlung nach Art. 324 a und b OR. Der Berechnung des Lohnausfalles sind die effektiv ausgefallene Normalarbeitszeit (Art. 24 GAV) und der Bruttolohn zugrunde zu legen. (...) Die gesetzliche Erwerbsausfallentschädigung fällt, soweit sie durch Leistungen des Arbeitgebenden kompensiert wird, an den Arbeitgebenden.

Lastenausgleich für Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst
Zur Verhinderung einer Diskriminierung (Nicht-Anstellung bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses) von Arbeitnehmenden, welche der Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstpflicht unterstehen, findet zur Sicherstellung der Lohnansprüche gemäss Art. 53 GAV ein Lastenausgleich (...) statt.

Artikel 53.1 – 53.5 und 54.1

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Vorzeitiger Altersrücktritt «RESOR»:
Der Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) sowie das Stiftungsreglement in der Verantwortung der RESOR Stiftung mit Sitz im Wallis bildet einen integrierten Bestandteil des vorliegenden GAV für das Maler- und Gipsergewerbe im Kanton Baselland und ist für alle unterstellten Firmen per 1. Januar 2011 bindend.

Art. 57.1 GAV tritt nur in Kraft, wenn die Finanzierbarkeit der Leistungen gemäss KVP (Stand 2. Juni 2003) Art. 11 bis Art. 15 mit maximal einem Prozent Arbeitgeberbeitrag und maximal einem Prozent Arbeitnehmerbeitrag gemäss Art. 7 im KVP (Stand 2. Juni 2003) gewährleistet ist.

Artikel 57

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Zur Deckung der Kosten im Vollzug dieses Vertrages wird von allen (...) unterstellten Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden ein Beitrag erhoben. Der Beitrag darf ausschliesslich für folgende Aufgaben und den Ausgleich folgender Leistungen verwendet werden:
a) Vollzug und die Durchsetzung des GAV;
b) zur Förderung der beruflichen Weiterbildung und der Arbeitssicherheit sowie des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz;
c) für die Bezahlung von überbetrieblichen Kursen für Lernende im Maler- und Gipsergewerbe;
d) Entrichtung von Beiträgen an Arbeitnehmende zur Milderung einer nicht selbst verschuldeten Notlage.

WerBetrag
Arbeitgebende0.7% der AHV-pflichtigen Lohnsumme der unterstellten Arbeitnehmenden
Arbeitnehmende0.7% des AHV-pflichtigen Lohnes
LernendeCHF 5.-- pro Monat
Der Abzug erfolgt monatlich direkt vom Lohn des Arbeitnehmenden und ist in der Lohnabrechnung sichtbar aufzuführen.

Der Arbeitgebende haftet (...) für die ordnungsgemässe Einzahlung der Beiträge, ungeachtet der Art und Weise, wie die Beiträge von den Arbeitnehmenden erhoben werden. Für nicht oder nicht richtig abgezogene und/oder abgerechnete Vollzugskostenbeiträge haftet der Arbeitgebende.
Ein allfälliger Überschuss dieser Vollzugskostenbeiträge darf, auch nach Ablauf der Allgemeinverbindlicherklärung dieses GAV, nur für Weiterbildung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sowie für soziale Zwecke der (...) unterstellten Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden verwendet werden.

Für die Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände sind die Beiträge im Mitgliederbeitrag inbegriffen. In der praktischen Ausführung bedeutet dies: Von Arbeitgebenden, die Mitglied des vertragsschliessenden Arbeitgeberverbandes sind, wird kein Vollzugskostenbeitrag erhoben. Aus technischen Vollzugsgründen werden die Vollzugskostenbeiträge allen Arbeitnehmenden vom Lohn abgezogen. Die einem vertragsschliessenden Arbeitnehmerverband als Mitglieder angehörenden Arbeitnehmenden erhalten den von ihnen entrichteten Vollzugskostenbeitrag nach Vorweisen eines entsprechenden Beleges von ihrem vertragsschliessenden Arbeitnehmerverband einmal jährlich zurückerstattet.

Artikel 20.1, 20.2.1, 20.3.1 – 20.3.2, 20.3.4, 20.4 und 20.7

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Zur Verhinderung einer Diskriminierung (Nicht-Anstellung bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses) von älteren Arbeitnehmenden, welche gemäss Art. 28.1.2 oder Art. 28.1.3 GAV einen erhöhten Ferienanspruch haben, findet zur Sicherstellung der Lohnansprüche für diesen erhöhten Ferienanspruch ein Lastenausgleich über die Ausgleichskasse (Art. 7 GAV) statt.

Artikel 30

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Der Arbeitgebende erteilt dem Arbeitnehmenden klare Aufträge. Zum Schutze der Gesundheit einerseits und der klaren Regelung der Verantwortung andererseits berücksichtigt er Alter, Erfahrung, Ausbildung sowie die Stellung des Arbeitnehmenden im Betrieb. Der Arbeitgebende trifft alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmenden. Der Arbeitgebende gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmenden zu verhindern. Arbeitgebende und Arbeitnehmende wirken in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zusammen. Der Arbeitgebende informiert den Arbeitnehmenden über die
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung.

Der Arbeitgebende händigt dem Arbeitnehmenden rechtzeitig aus:
a) das erforderliche Material;
b) die notwendigen Arbeitsunterlagen;
c) das geeignete und sich in gutem Zustand befindende Werkzeug. Dieses Werkzeug muss abgeschlossen gelagert werden können. Darüber wird ein Inventar aufgenommen und von beiden Parteien unterzeichnet.
Der Arbeitnehmende hat Gelegenheit, Werkzeug und Arbeitsplatz während der normalen Arbeitszeit in Ordnung zu bringen.

Artikel 21.2 – 21.5 und 21.7 – 21.8

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Für Maler- und Gipser-Lernende gelten folgende Bestimmungen des GAV: Art. 20.3.2 (Vollzugskostenbeiträge); Art. 28.2 (Ferien); Art. 31 (Feiertage); Art. 45.1 (Überkleider).
Vollzugskostenbeiträge: Die Lernenden im Maler- und Gipsergewerbe entrichten einen Beitrag von CHF 5..-- pro Monat.

1. Die Lehrverhältnisse werden gemäss Berufsbildungsgesetz durch den Lehrvertrag geordnet.
2. Der vertragsschliessende Arbeitgeberverband verpflichtet sich schuldrechtlich gegenüber dem
Arbeitnehmerverband, jährliche Richtlinien zu Handen der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und der Hauptabteilung Berufsbildung und Berufsberatung der kantonalen Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen über folgende Gegenstände herauszugeben:
- Lernendenlöhne;
- Zulagen;
- Krankentaggeldversicherung.
3. Dem Lernenden ist es überdies untersagt, während der Freizeit Berufsarbeiten für Dritte auszuführen (Schwarzarbeit).
4. Der vertragsschliessende Arbeitgeberverband verpflichtet sich schuldrechtlich gegenüber dem Arbeitnehmerverband, dass für die Lernenden der Vollzugskostenbeitrag gemäss Art. 20.3.2 GAV gesamthaft an die Paritätische Kommission entrichtet wird.

Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Für jugendliche Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie für Lernende beträgt die Feriendauer 25 Arbeitstage.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3; Artikel 20.1 und 28.2; Anhang 2, OR 329a+e

Kündigung

Kündigungsfrist

Kündigung während der Probezeit
Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden. Als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses. Durch schriftliche Abrede können abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Die Probezeit darf jedoch auf höchstens drei Monate verlängert werden. Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.

ArbeitsjahrKündigungsfrist
Im 1. Dienstjahr2 Wochen
Im 2. und 3. Dienstjahr1 Monat
Ab 4. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Wird nach der Lehrzeit das Anstellungsverhältnis im gleichen Betrieb fortgesetzt, so wird für die Berechnung der Kündigungsfrist die Dauer der Lehrzeit miteinbezogen.

Artikel 62, 63.1 und 63.3

Kündigungsschutz

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
a) wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b) weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
c) ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d) weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e) weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivil- und Zivilschutzdienst, Militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
64.2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgebenden ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a) weil der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche rechtmässige Tätigkeit ausübt;
b) während der Arbeitnehmende gewählter Arbeitnehmendenvertreter in einer betrieblichen oder in 30 einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgebende nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.

Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der andern Partei eine Entschädigung auszurichten. Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmenden für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtsteil sind vorbehalten.

Wer gemäss diesen Bestimmungen eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben. Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.

Artikel 64

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna

Arbeitgebervertretung

Maler- und Gipserunternehmer-Verband Baselland

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Zur Förderung der Zusammenarbeit und zur Sicherung der Durchführung des vorliegenden GAV bestellen die Vertragsparteien eine Paritätische Kommission (PK) in der Rechtsform eines Vereins. Sie setzt sich aus acht Mitgliedern zusammen, nämlich aus vier Vertretern des Maler- und Gipserunternehmer-Verbandes Baselland und drei Vertretern der Gewerkschaft Unia sowie einem Vertreter der Gewerkschaft Syna. Das Reglement der PK (Anhang 3) bildet die Vereinsstatuten.

Für die Behandlung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und die Anwendung der vorliegenden Bestimmungen ist die Paritätische Kommission arbeitgebenden- und arbeitnehmendenseits auf mindestens je fünf Mitglieder zu erweitern.

Die Paritätische Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a) die Auslegung des GAV (...);
b) den Erlass aller für den Vollzug des GAV notwendigen Reglemente und Massnahmen, soweit nicht die Ausgleichskasse hiefür zuständig ist;

c) den Entscheid über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebenden (...);
d) die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GAV;
e) die Anordnung und Durchführung von Kontrollen über die Vertragseinhaltung (Lohnbuch-, Baustellenkontrollen, etc.);
f) die Beurteilung und Ahndung von Einzelverstössen, Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten;
g) die Verurteilung von fehlbaren Arbeitgebenden zur Bezahlung der den Arbeitnehmenden geschuldeten Beträge, die nicht ausbezahlt wurden, an die Paritätische Kommission. Die Paritätische Kommission schreibt den auffindbaren Arbeitnehmenden ihren Anspruch gut.
h) die Schlichtung von Streitigkeiten;
i) den Entscheid über die Zulassung zum Anschlussvertrag (Überprüfung der Vertragsfähigkeit);

k) die Verwaltung und Verwendung der Vollzugskostenbeiträge;
l) die Vertretung der Vertragsparteien gegenüber Dritten;
m)das Ergreifen aller geeigneten Massnahmen und Rechtsmittel, um die Interessen der Sozialpartnerschaft im Maler- und Gipsergewerbe von Baselland im Sinne einer konsequenten Durchsetzung der vorliegenden Bestimmungen zu wahren;
n) die Übertragung der Durchführung einzelner Aufgaben an geeignete Dritte.

Artikel 14.1 – 14.3

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Die Vertragsparteien stehen auf dem Boden der Koalitionsfreiheit. Durch Vollzug dieses GAV darf die Koalitionsfreiheit (Freiheit der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem der vertragsschliessenden Verbände) nicht verletzt werden.

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgebenden ist imWeiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a) weil der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmendenverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche rechtmässige Tätigkeit ausübt;
b) während der Arbeitnehmende gewählter Arbeitnehmendenvertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgebende nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.
Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der andern Partei eine Entschädigung auszurichten.

Artikel 5 und 64

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Die Vertragsparteien bestellen als Vertragliches Schiedsgericht das kantonale Einigungsamt Baselland, ergänzt durch je einen sachverständigen Parteivertreter. Das Vertragliche Schiedsgericht hat folgende Kompetenzen:
a) Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide der Paritätischen Kommission;
b) Beurteilung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien;
c) Beurteilung von Streitfällen, sofern eine Entscheidungsfindung in der Paritätischen Kommission nicht zustande gekommen ist.

Das Vertragliche Schiedsgericht entscheidet über die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidungen des vertraglichen Schiedsgerichts sind endgültig und, vorbehältlich der Nichtigkeitsbeschwerde, inappellabel. Das vertragliche Schiedsgericht ist sowohl für den Hauptvertrag wie auch für alle Anschlussverträge zuständig. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Beurteilung individueller arbeitsvertraglicher Streitigkeiten bleibt vorbehalten.

Artikel 15

Friedenspflicht

Für die einzelnen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden gilt die uneingeschränkte Friedenspflicht. Die Vertragsparteien garantieren einander insbesondere, dass ihre Mitglieder gegen die Mitglieder der anderen Partei alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses unterlassen werden. Als solche Störungen gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegung, kollektive Kündigungen oder Massregelungen in Verbindung mit Sperre, Verrufserklärung, schwarze Listen, Boykott, kollektive Weigerung der Ausführung von ins Fach schlagenden Arbeiten ohne Arbeitsniederlegung.

Artikel 3

Kaution

Prinzip:
Arbeitgeber, welche nicht dem vertragsschliessenden Arbeitgeberverband angehören und sich durch einen Anschlussvertrag zum GAV verpflichten, haben eine Kaution zu hinterlegen.

Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.-- bei Lohnsumme bis zu CHF 100'000.--
- CHF 20'000.-- bei Lohnsumme ab CHF 100'000.--
- CHF 40'000.-- bei Lohnsumme ab CHF 250'000.--
- CHF 80'000.-- bei Lohnsumme ab CHF 500'000.--
- CHF 100'000.-- bei Lohnsumme ab CHF 1'000'000.--

Verwendung der Kaution:
Sicherheit für die Einhaltung des GAV, insbesondere aber auch als Sicherheit für die Beitragsleistungen an die Ausgleichskasse (Art. 7 GAV).

Freigabe der Kaution:
Sie können nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien oder auf Grund eines rechtskräftigen Entscheides der Paritätischen Kommission oder des Vertraglichen Schiedsgerichtes freigegeben werden.

Artikel 8


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» GAV für das Maler- und Gipsergewerbe im Kanton Baselland 2019 (441 KB, PDF)

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